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Pointillist around 1900, view of Venice
Pointillist around 1900, view of VeniceFrom the mid-1880s, artists such as Georges Seurat and Paul Signac began to emancipate themselves from the natural, spontaneous view of their Impressionist role models; their aim was to create pictures that stood out from the individual expression of Impressionism - and expressed something objective; Seurat was concerned with colour theory, Seurat dealt with colour theory, with the luminosity of pigments, and came to the realisation that colours, which otherwise hardly differ in their intensity, develop a contrasting effect in the eye of the viewer when they are placed directly next to each other. Yet this style, often called Neo-Impressionism in art history today, opened the door to modernism earlier and more decisively than any other art movement, as its programme signified the final abstraction of artistic representation from the view of nature, which is why Seurat and Signac were quickly followed by others, including Charles Angrand, Henri-Edmond Cross, Albert Dubois-Pillet, Maximilien Luce, Hippolyte Petitjean, Alfred William Finch, Théo van Rysselberghe, or even Paul Baum and Curt Herrmann, we are also dealing with an early advocate of Pointillism around the turn of the century and thus a remarkable testimony to the history of modern art in the present work, the unfortunately unknown Pointillist transports us to Venice, which also provided Cross or Signac with motifs time and again, Provenance: West German private collection, formerly owned by the artist: West German private collection, formerly owned by the painter Fritz Weber-Kiffe, on the basis of a scientific study, Dr. and Prof. Dr Elisabeth and Erhard Jägers came to the following conclusion in their expert opinion of 11 August 2004: "All the painting materials identified were known around 1900 and widely used as artists' materials. According to its spectroscopic data, the binder is fully polymerised and evenly aged. Thus, the results of the painting material determination do not [...] speak against an origin in the years around 1900.", according to Fritz Weber-Kiffe's written statement from August 2000, the painting was acquired by his parents from an art dealer in Marseille in 1927 on their wedding trip as a work by the pointillist Henri Edmond Cross, oil on canvas, c. 1900, adhesive label "290 37" on the reverse of the stretcher, pressure mark in the canvas in the lower left half of the painting, some craquelure and occasional retouching, covering on the stretcher probably later, unframed, folded dimensions approx. 50.5 x 67 cm.
Pointillist um 1900, Ansicht von Venedig
ab Mitte der 1880er Jahre begannen sich Künstler wie Georges Seurat oder Paul Signac von der naturnahen, spontanen Auffassung ihrer impressionistischen Vorbilder zu emanzipieren, es ging ihnen darum, Bilder zu schaffen, die sich vom individuellen Ausdruck des Impressionismus abhoben - und etwas Objektives ausdrückten, Seurat befasste sich mit Farbtheorie, mit der Leuchtkraft von Pigmenten, und gelangte darüber zu der Erkenntnis, dass Farben, die sich sonst in ihrer Intensität kaum unterscheiden, im Auge des Betrachters dann eine kontrastive Wirkung entwickeln, wenn sie direkt nebeneinander gesetzt werden, es war diese Erkenntnis die Geburtsstunde des von ihm so genannten "Divisionismus", der von der zeitgenössischen Kritik aber oft verächtlich bzw. karikierend "Pointillismus" genannt wurde, und doch stieß dieser Stil, in der Kunstgeschichte heute oft auch Neoimpressionismus genannt, das Tor zur Moderne früher und entschlossener auf als jede andere Kunstrichtung, bedeutete seine Programmatik doch die endgültige Abstraktion der künstlerischen Darstellung von der Anschauung in der Natur, daher folgten Seurat und Signac auch zügig andere, darunter Charles Angrand, Henri-Edmond Cross, Albert Dubois-Pillet, Maximilien Luce, Hippolyte Petitjean, Alfred William Finch, Théo van Rysselberghe, oder auch Paul Baum und Curt Herrmann, mit einem frühen Verfechter des Pointillismus um die Zeit der Jahrhundertwende und somit einem bemerkenswerten Zeugnis der Kunstgeschichte der Moderne haben wir es auch in dem vorliegenden Werk zu tun, der leider unbekannte Pointillist versetzt uns nach Venedig, das etwa auch Cross oder Signac immer wieder Motive lieferte, Provenienz: westdeutscher Privatbesitz, ehemals aus dem Besitz des Malers Fritz Weber-Kiffe, auf der Grundlage einer naturwissenschaftlichen Untersuchung kamen Dr. und Prof. Dr. Elisabeth und Erhard Jägers in ihrem Gutachten vom 11.8.2004 zu folgendem Schluss: "Alle nachgewiesenen Malmaterialien waren um 1900 bekannt und als Künstlermaterialien weit verbreitet. Das Bindemittel ist nach seinen spektroskopischen Daten durchpolymerisiert und gleichmäßig gealtert. Somit sprechen die Ergebnisse der Malmaterialbestimmung nicht [...] gegen eine Entstehung in den Jahren um 1900.", laut schriftlicher Erklärung Fritz Weber-Kiffes vom August 2000 wurde das Bild von dessen Eltern im Jahre 1927 auf deren Hochzeitreise bei einem Kunsthändler in Marseille erworben als Werk des Pointilisten Henri Edmond Cross, Öl auf Leinwand, um 1900, rückseitig auf dem Keilrahmen mit Klebeetikett "290 37", Druckstelle in der Leinwand in der linken unteren Bildhälfte, etwas Craquelure und vereinzelt Retuschen, Bespannung auf dem Keilrahmen wohl nachträglich, ungerahmt, Falzmaße ca. 50,5 x 67 cm.
Pointillist around 1900, view of VeniceFrom the mid-1880s, artists such as Georges Seurat and Paul Signac began to emancipate themselves from the natural, spontaneous view of their Impressionist role models; their aim was to create pictures that stood out from the individual expression of Impressionism - and expressed something objective; Seurat was concerned with colour theory, Seurat dealt with colour theory, with the luminosity of pigments, and came to the realisation that colours, which otherwise hardly differ in their intensity, develop a contrasting effect in the eye of the viewer when they are placed directly next to each other. Yet this style, often called Neo-Impressionism in art history today, opened the door to modernism earlier and more decisively than any other art movement, as its programme signified the final abstraction of artistic representation from the view of nature, which is why Seurat and Signac were quickly followed by others, including Charles Angrand, Henri-Edmond Cross, Albert Dubois-Pillet, Maximilien Luce, Hippolyte Petitjean, Alfred William Finch, Théo van Rysselberghe, or even Paul Baum and Curt Herrmann, we are also dealing with an early advocate of Pointillism around the turn of the century and thus a remarkable testimony to the history of modern art in the present work, the unfortunately unknown Pointillist transports us to Venice, which also provided Cross or Signac with motifs time and again, Provenance: West German private collection, formerly owned by the artist: West German private collection, formerly owned by the painter Fritz Weber-Kiffe, on the basis of a scientific study, Dr. and Prof. Dr Elisabeth and Erhard Jägers came to the following conclusion in their expert opinion of 11 August 2004: "All the painting materials identified were known around 1900 and widely used as artists' materials. According to its spectroscopic data, the binder is fully polymerised and evenly aged. Thus, the results of the painting material determination do not [...] speak against an origin in the years around 1900.", according to Fritz Weber-Kiffe's written statement from August 2000, the painting was acquired by his parents from an art dealer in Marseille in 1927 on their wedding trip as a work by the pointillist Henri Edmond Cross, oil on canvas, c. 1900, adhesive label "290 37" on the reverse of the stretcher, pressure mark in the canvas in the lower left half of the painting, some craquelure and occasional retouching, covering on the stretcher probably later, unframed, folded dimensions approx. 50.5 x 67 cm.
Pointillist um 1900, Ansicht von Venedig
ab Mitte der 1880er Jahre begannen sich Künstler wie Georges Seurat oder Paul Signac von der naturnahen, spontanen Auffassung ihrer impressionistischen Vorbilder zu emanzipieren, es ging ihnen darum, Bilder zu schaffen, die sich vom individuellen Ausdruck des Impressionismus abhoben - und etwas Objektives ausdrückten, Seurat befasste sich mit Farbtheorie, mit der Leuchtkraft von Pigmenten, und gelangte darüber zu der Erkenntnis, dass Farben, die sich sonst in ihrer Intensität kaum unterscheiden, im Auge des Betrachters dann eine kontrastive Wirkung entwickeln, wenn sie direkt nebeneinander gesetzt werden, es war diese Erkenntnis die Geburtsstunde des von ihm so genannten "Divisionismus", der von der zeitgenössischen Kritik aber oft verächtlich bzw. karikierend "Pointillismus" genannt wurde, und doch stieß dieser Stil, in der Kunstgeschichte heute oft auch Neoimpressionismus genannt, das Tor zur Moderne früher und entschlossener auf als jede andere Kunstrichtung, bedeutete seine Programmatik doch die endgültige Abstraktion der künstlerischen Darstellung von der Anschauung in der Natur, daher folgten Seurat und Signac auch zügig andere, darunter Charles Angrand, Henri-Edmond Cross, Albert Dubois-Pillet, Maximilien Luce, Hippolyte Petitjean, Alfred William Finch, Théo van Rysselberghe, oder auch Paul Baum und Curt Herrmann, mit einem frühen Verfechter des Pointillismus um die Zeit der Jahrhundertwende und somit einem bemerkenswerten Zeugnis der Kunstgeschichte der Moderne haben wir es auch in dem vorliegenden Werk zu tun, der leider unbekannte Pointillist versetzt uns nach Venedig, das etwa auch Cross oder Signac immer wieder Motive lieferte, Provenienz: westdeutscher Privatbesitz, ehemals aus dem Besitz des Malers Fritz Weber-Kiffe, auf der Grundlage einer naturwissenschaftlichen Untersuchung kamen Dr. und Prof. Dr. Elisabeth und Erhard Jägers in ihrem Gutachten vom 11.8.2004 zu folgendem Schluss: "Alle nachgewiesenen Malmaterialien waren um 1900 bekannt und als Künstlermaterialien weit verbreitet. Das Bindemittel ist nach seinen spektroskopischen Daten durchpolymerisiert und gleichmäßig gealtert. Somit sprechen die Ergebnisse der Malmaterialbestimmung nicht [...] gegen eine Entstehung in den Jahren um 1900.", laut schriftlicher Erklärung Fritz Weber-Kiffes vom August 2000 wurde das Bild von dessen Eltern im Jahre 1927 auf deren Hochzeitreise bei einem Kunsthändler in Marseille erworben als Werk des Pointilisten Henri Edmond Cross, Öl auf Leinwand, um 1900, rückseitig auf dem Keilrahmen mit Klebeetikett "290 37", Druckstelle in der Leinwand in der linken unteren Bildhälfte, etwas Craquelure und vereinzelt Retuschen, Bespannung auf dem Keilrahmen wohl nachträglich, ungerahmt, Falzmaße ca. 50,5 x 67 cm.
117. Auktion Februar 2025 und Asiatika-Sammlung Günther H. Stelly
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Important Information
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Aufgeld 24 %, Live 5 %, jeweils plus 19 % USt.
Terms & Conditions
§ 1 – Geschäftsgegenstand
Die Auktionshaus Mehlis GmbH (im Folgenden: „Auktionshaus“), eingetragen im Handelsregister des AG Chemnitz unter Nr. HRB 23193, Vertretungsberechtigt: Jens Mehlis, Sitz: Hammerstraße 30, 08523 Plauen, verkauft Gegenstände im Namen und für Rechnung ihrer Einlieferer. Kaufverträge kommen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zustande.
§ 2 - Ablauf der Versteigerung
Voraussetzung für die Teilnahme an einer Auktion als Bieter ist die Erteilung einer Bieternummer durch das Auktionshaus. Voraussetzung für die Erteilung einer Bieternummer ist, dass die betreffende Person vor dem Auktionstermin ihren Namen und eine inländische Anschrift angibt und sich entsprechend ausweist oder eine ausreichende Sicherheit leistet. Die zu versteigernden Gegenstände werden im Auktionstermin aufgerufen. Die Reihenfolge des Aufrufs liegt im Ermessen des Auktionators. Der Auktionator hat ferner das Recht, mehrere einzelne Gegenstände zusammen aufzurufen oder mehrere zusammengefasste Gegenstände einzeln aufzurufen. Schließlich kann der Auktionator einen Aufruf jederzeit zurückziehen. Der erste Aufruf erfolgt zu dem vom Einlieferer angegebenen Limit. Fehlt ein solches Limit, liegt der erste Aufruf im Ermessen des Auktionators. Gesteigert wird nach Ermessen des Auktionators, in der Regel in Schritten von 10%. Gebote können bis zum Zuschlag jederzeit abgegeben werden. Sie sind unwiderruflich. Wird nach dreimaligem Wiederholen des letzten Höchstgebots kein höheres Gebot abgegeben, so erfolgt der Zuschlag zu diesem Höchstgebot. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgegeben haben, entscheidet das Los. Bestehen Zweifel darüber, ob oder an wen ein Zuschlag erfolgt ist, oder ist ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen worden, so kann der Versteigerer den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut aufrufen. In diesen Fällen wird ein vorangegangener Zuschlag unwirksam. Der Zuschlag kann auch unter Vorbehalt erfolgen. Jeder Zuschlag unter dem Limitpreis steht automatisch unter Vorbehalt. In diesem Fall ist der Bieter drei Wochen lang an sein Gebot gebunden, für den Auktionator bleibt der Zuschlag jedoch freibleibend. Erhält der Bieter, der unter Vorbehalt den Zuschlag erhalten hat, innerhalb von drei Wochen keine entgegenstehende Nachricht, so gilt der Zuschlag als widerrufen. Schriftliche Gebote müssen dem Auktionshaus spätestens um 7:00 Uhr morgens am Auktionstag vorliegen. Sie müssen die Katalognummer und die Beschreibung des Gegenstandes (Titel) enthalten. In Zweifelsfällen ist die angegebene Katalognummer maßgeblich. Schriftliche Gebote werden nur ausgeführt, wenn gleichzeitig erstklassige Referenzen, ein bankbestätigter Scheck in ausreichender Höhe oder eine vergleichbare Form der Sicherheit vorgelegt werden. Eine Garantie für die Berücksichtigung schriftlicher Gebote kann aber nicht übernommen werden. Telefonische Gebote sind nur bei einem Limit von mehr als 200,00 EUR zulässig. Das Auktionshaus übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen oder für die Aufrechterhaltung der Telefonverbindung. Im Übrigen gelten die Regelungen für schriftliche Gebote entsprechend. Das Auktionshaus ist befugt, jederzeit einzelne Bieter von der Auktion auszuschließen. Anspruch auf die Teilnahme an der Auktion besteht nicht.
§ 3 - Rechtsfolgen des Zuschlags
Kaufverträge kommen zustande durch Zuschlag auf ein Gebot in der Auktion oder durch Einigung über ein Gebot außerhalb der Auktion (z.B. im Nachverkauf). Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis und einem Aufgeld von 24 % des Zuschlagsbetrages zzgl. der jeweils gültigen Mwst. auf das Aufgeld. Verkäufer ist der jeweils vom Auktionshaus vertretene Einlieferer. Kaufgegenstand ist der Gegenstand, der im Katalog mit derjenigen Nummer bezeichnet ist, auf die sich der Aufruf in der Auktion bezogen hat. Die Gewährleistung richtet sich nach § 4. Mit Abschluss des Kaufvertrages ist der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme des Gegenstandes verpflichtet. Beide Verpflichtungen sind Hauptleistungspflichten und sofort fällig. Der Käufer ist zur Vorleistung verpflichtet. Das Eigentum des Verkäufers bleibt bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch den Käufer vorbehalten. Die Übergabe- und Übereignungspflicht des Verkäufers ist am Sitz des Auktionshauses erfüllbar; es handelt sich um Holschulden. Eine Versendung erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Käufers. Mit Abschluss des Kaufvertrages geht alle Gefahr, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs des Gegenstandes, auf den Käufer über. Der als Vertreter des Käufers auftretende Bieter haftet für die Erfüllung neben dem Vertretenen als Gesamtschuldner. Der Inhaber der Bieternummer, unter der das Gebot abgegeben wurde, haftet für die Erfüllung neben dem Käufer als Gesamtschuldner, sofern er den Gebrauch seiner Bieternummer zu vertreten hat.
§ 4 - Haftung, Rückgaberecht
Die Gewährleistung des Verkäufers für Mängel des Kaufgegenstandes ist ausgeschlossen, ausgenommen für Schäden, die an Leben, Köper oder Gesundheit oder durch grobes Verschulden des Versteigerers, seiner gesetzlichen Vertreter, seiner leitenden Angestellten oder seiner Erfüllungsgehilfen entstehen. Die Gegenstände sind in der Regel gebraucht. Vor der Versteigerung besteht ausreichend Gelegenheit, die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände zu besichtigen und zu untersuchen. Angaben im Katalog sind keine Eigenschaftszusicherung oder Beschaffenheitsvereinbarung, sondern sie dienen ausschließlich der Beschreibung des Gegenstandes. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen gebrauchter Sachen verjähren ein Jahr nach dem Schluss des Jahres, in dem der Zuschlag erfolgt ist. Soweit der Käufer Kaufmann ist, verjähren seine Gewährleistungsansprüche in sechs Monaten nach dem Tag des Zuschlags. Dasselbe gilt, soweit der Käufer als Unternehmer handelt. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur für eigenes grobes Verschulden sowie für grobes Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen. Ferner ist die Haftung betragsmäßig begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Gebots. Die Haftung des Auktionshauses ist in demselben Umfang begrenzt wie diejenige des Verkäufers. Soweit Ansprüche gegen das Auktionshaus auf den Angaben oder dem Verhalten des Einlieferers beruhen, kann das Auktionshaus vom Käufer den Erlass seiner Verbindlichkeiten Zug um Zug gegen Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegen den Einlieferer verlangen.
§ 5 - Vertragsabwicklung
Der Verkauf von Eigenware unterliegt der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG). Erhält der Käufer eine Rechnung, so wird die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) darin nicht ausgewiesen. Für jede Mahnung, die mehr als einen Monat nach Rechnungserteilung erfolgt, kann das Auktionshaus Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR erheben (4,20 EUR netto plus 0,80 EUR Mehrwertsteuer 19% [Juli – Dezember 2020 16 %]). Solange die gegenüber dem Verkäufer oder dem Auktionshaus bestehenden Pflichten des Käufers (§ 3) nicht vollständig erfüllt sind, ist der Käufer verpflichtet, dem Auktionshaus jede Adressänderung schriftlich anzuzeigen. Das Auktionshaus ist berechtigt, alle an den Käufer gerichteten Willenserklärungen an die vom Käufer angegebene Anschrift zu richten. Damit geltend die Erklärungen als am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post zugegangen, sofern der Käufer nicht einen atypischen Geschehensablauf nachweist. Der Käufer ist verpflichtet, das ersteigerte Objekt sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen bzw. spätestens innerhalb von zehn Werktagen in den Geschäftsräumen des Auktionshauses abzuholen, ansonsten gerät der Käufer in Annahmeverzug. Der Käufer kann wahlweise die versteigerten Objekte selber abholen oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person abholen lassen oder das Auktionshaus schriftlich bevollmächtigen, den Transport des Gegenstandes im Namen, auf Kosten und Gefahr des Käufers durch eine Spedition sachgerecht durchführen zu lassen. Im Übrigen ist das Auktionshaus nicht verpflichtet das ersteigerte Objekt vor vollständiger Bezahlung aller vom Käufer geschuldeten Beträge an den Käufer bzw. dem von ihm beauftragten Spediteur herauszugeben. Das Auktionshaus lagert alle Objekte während eines Zeitraumes von zehn Werktagen ab dem Tage der Auktion ein. Danach ist das Auktionshaus berechtigt, verkaufte, nicht abgeholte Gegenstände ohne Mahnung im Namen und auf Rechnung des Käufers und auf dessen Gefahr bei einer Spedition einzulagern und versichern zu lassen oder gegen Berechnung einer Tagespauschale für Lager– und Versicherungskosten in eigenen Räumen einzulagern oder an die vom Käufer angegebene Anschrift zu versenden. Versendung und Einlagerung erfolgen auf Gefahr und auf Kosten des Käufers. Für die Einlagerung wird eine Gebühr von 0,50 EUR pro Tag erhoben (0,42 EUR netto plus 0,08 EUR Mehrwertsteuer 19%. Die Art der Versendung liegt im Ermessen des Auktionshauses. Anspruch auf eine bestimmte Versendungsart oder den Abschluss einer Versicherung besteht nur dann, wenn der Bieter bis spätestens 7:00 Uhr morgens am Auktionstag die gewünschte Versendungsart und die gewünschte Versicherung mitgeteilt hat. Diese Mitteilung bedarf der Schriftform. Soweit das Auktionshaus zu Geschäften im Namen des Käufers befugt ist, ist es von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Käufer darf gegenüber dem Auktionshaus nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Auch ein Zurückbehaltungsrecht darf der Käufer nur wegen solcher Ansprüche ausüben. Soweit der Käufer Kaufmann ist, ist der Sitz des Auktionshauses Erfüllungsort für alle Pflichten aus diesem Vertrag. Dasselbe gilt, soweit der Käufer Unternehmer ist. Dasselbe gilt auch, soweit der Käufer bzw. sein gesetzlicher Vertreter keinen inländischen Wohnsitz haben.
§ 6 - Rechtswahl, Gerichtsstand
Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Vorschriften des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist Plauen Gerichtsstand. Dasselbe gilt, soweit der Käufer Unternehmer ist. Dasselbe gilt auch, soweit der Käufer oder sein gesetzlicher Vertreter im Inland keinen Wohnsitz haben oder einen solchen aufgeben. Der mit dieser Regelung begründete Gerichtsstand ist ausschließlich.
§ 7 - Salvatorische Klausel
Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen sind nur bei Einhaltung der Schriftform gültig. Einzelne Verstöße hiergegen gelten nicht als Verzicht auf die Schriftform für die Zukunft. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen. Für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.