230
Pierre Mignard, Umkreis - Françoise de Rochechouart, Marquise de Montespan
1612 Troyes - 1695 Paris
Françoise de Rochechouart, Marquise de Montespan
Inscribed "Me R Soubise / Dag[...]" verso. Oil on canvas. 129.5 x 90 cm. Relined. Restored. Damage to frame.
Trotz der auf die aufdoublierte Leinwand übertragenen Identifizierung der Dargestellten als M[adam]e R[ohan] Soubise, also offenbar Anne de Rohan-Chabot, Princesse de Soubise (1648-1709), handelt es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um ein Bildnis der Marquise de Montespan. Ein Vergleich der markanten Physiognomie mit folgenden zwei Gemälden, beide in Versailles, Musée national des châteaux de Versailles et de Trianon, stützt diese Vermutung: Pierre Mignard (Kopie), Bildnis der Marquise de Montespan (Inv.-Nr. MV 6610, INV 6699, LP 6866) bzw. das Bildnis der Marquise von der Hand eines unbekannten Künstlers des dritten Viertels des 17. Jahrhunderts (Inv.-Nr. MV 4265, INV 9286, B 1896). Besonders das letztgenannte Porträt weist zahlreiche Übereinstimmungen hinsichtlich der Gesichtsform, des markanten Mundes, der leicht gewölbten Nase und des Schwunges der Augenbrauen auf.
Françoise de Rochechouart, Marquise de Montespan (1640 Lussac - 1707 Bourbon-lArchambault) war eine Mätresse des französischen Königs Ludwig XIV., des "Sonnenkönigs". In Anspielung auf die griechische Göttin Athene nannte sie sich "Athénaïs". Sie kam als Tochter eines Vertrauten König Ludwigs XIII., erstem Kammerherrn des Königs, zur Welt. Ihre Mutter war u. a. Ehrendame der Königin Anna von Österreich. Nach einer Erziehung im Konvent Ste. Marie in Saintes wurde sie bei Hofe eingeführt, wurde ihrerseits Ehrendame der Königin Marie-Thérèse. 1663 heiratete sie Louis-Henri de Pardaillan de Gondrin, Marquis de Montespan. 1674 wurde diese Ehe annulliert. Grund hierfür war die Rolle der Montespan bei Hofe: Sie hatte sich - offenbar nicht ohne Hintergedanken - mit Louise de La Vallière, der offiziellen Geliebten (Maîtresse royale an titre) des Königs angefreundet, die sie 1667 in dieser Funktion verdrängte. Die Montespan wird einerseits als schön, kultiviert und charmant beschrieben, andererseits warf man ihr Berechnung, Eigensucht und Gefühlskälte vor. Mit Ludwig XIV. hatte sie sieben Kinder, von denen sechs legitimiert wurden. Der Marquis de Montespan dagegen zelebrierte und kritisierte die Untreue seiner Frau in ungewöhnlichem Maße (so ließ er z. B. eine Totenmesse für ihre verlorene Seele lesen), aus taktischen Gründen blieb ihre "Vorgängerin" daher vorerst Maîtresse en titre. Der Marquis wurde schließlich nach Spanien verbannt und die Ehe 1674 annulliert. Der Stern der Montespan begann zu sinken, als der König seine Sympathie für andere Schönheiten des Hofes entdeckte und selbst hohe Vertreter der Kirche ihr Verhältnis mit dem König kritisierten. Schließlich wurde die Marquise als Oberintendentin des Haushalts der Königin "weggelobt", der Sonnenkönig hatte mittlerweile andere Favoritinnen. Später fiel sie, als ihre Verbindung mit einer "Hexerin" und Giftmischerin publik wurde, in Ungnade und zog sich 1691 in einen von ihr gestifteten Konvent zurück. Sie übte sich fortan in der Rolle der Büßerin, entschuldigte sich 1707 öffentlich für ihre Verfehlungen. Sie begab sich anschließend zur Kur nach Bourbon-lArchambault, wo sie am 27. Mai des Jahres verstarb.
1612 Troyes - 1695 Paris
Françoise de Rochechouart, Marquise de Montespan
Dreiviertelfigur, in Parklandschaft sitzend. Rücks. bezeichnet "Me R Soubise / Dag[...]". Öl auf Lwd. 129,5 x 90 cm. Doubliert. Rest. Rahmen besch. (148,5 x 108,5 cm).
Trotz der auf die aufdoublierte Leinwand übertragenen Identifizierung der Dargestellten als M[adam]e R[ohan] Soubise, also offenbar Anne de Rohan-Chabot, Princesse de Soubise (1648-1709), handelt es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um ein Bildnis der Marquise de Montespan. Ein Vergleich der markanten Physiognomie mit folgenden zwei Gemälden, beide in Versailles, Musée national des châteaux de Versailles et de Trianon, stützt diese Vermutung: Pierre Mignard (Kopie), Bildnis der Marquise de Montespan (Inv.-Nr. MV 6610, INV 6699, LP 6866) bzw. das Bildnis der Marquise von der Hand eines unbekannten Künstlers des dritten Viertels des 17. Jahrhunderts (Inv.-Nr. MV 4265, INV 9286, B 1896). Besonders das letztgenannte Porträt weist zahlreiche Übereinstimmungen hinsichtlich der Gesichtsform, des markanten Mundes, der leicht gewölbten Nase und des Schwunges der Augenbrauen auf.
Françoise de Rochechouart, Marquise de Montespan (1640 Lussac - 1707 Bourbon-lArchambault) war eine Mätresse des französischen Königs Ludwig XIV., des "Sonnenkönigs". In Anspielung auf die griechische Göttin Athene nannte sie sich "Athénaïs". Sie kam als Tochter eines Vertrauten König Ludwigs XIII., erstem Kammerherrn des Königs, zur Welt. Ihre Mutter war u. a. Ehrendame der Königin Anna von Österreich. Nach einer Erziehung im Konvent Ste. Marie in Saintes wurde sie bei Hofe eingeführt, wurde ihrerseits Ehrendame der Königin Marie-Thérèse. 1663 heiratete sie Louis-Henri de Pardaillan de Gondrin, Marquis de Montespan. 1674 wurde diese Ehe annulliert. Grund hierfür war die Rolle der Montespan bei Hofe: Sie hatte sich - offenbar nicht ohne Hintergedanken - mit Louise de La Vallière, der offiziellen Geliebten (Maîtresse royale an titre) des Königs angefreundet, die sie 1667 in dieser Funktion verdrängte. Die Montespan wird einerseits als schön, kultiviert und charmant beschrieben, andererseits warf man ihr Berechnung, Eigensucht und Gefühlskälte vor. Mit Ludwig XIV. hatte sie sieben Kinder, von denen sechs legitimiert wurden. Der Marquis de Montespan dagegen zelebrierte und kritisierte die Untreue seiner Frau in ungewöhnlichem Maße (so ließ er z. B. eine Totenmesse für ihre verlorene Seele lesen), aus taktischen Gründen blieb ihre "Vorgängerin" daher vorerst Maîtresse en titre. Der Marquis wurde schließlich nach Spanien verbannt und die Ehe 1674 annulliert. Der Stern der Montespan begann zu sinken, als der König seine Sympathie für andere Schönheiten des Hofes entdeckte und selbst hohe Vertreter der Kirche ihr Verhältnis mit dem König kritisierten. Schließlich wurde die Marquise als Oberintendentin des Haushalts der Königin "weggelobt", der Sonnenkönig hatte mittlerweile andere Favoritinnen. Später fiel sie, als ihre Verbindung mit einer "Hexerin" und Giftmischerin publik wurde, in Ungnade und zog sich 1691 in einen von ihr gestifteten Konvent zurück. Sie übte sich fortan in der Rolle der Büßerin, entschuldigte sich 1707 öffentlich für ihre Verfehlungen. Sie begab sich anschließend zur Kur nach Bourbon-lArchambault, wo sie am 27. Mai des Jahres verstarb.
1612 Troyes - 1695 Paris
Françoise de Rochechouart, Marquise de Montespan
Inscribed "Me R Soubise / Dag[...]" verso. Oil on canvas. 129.5 x 90 cm. Relined. Restored. Damage to frame.
Trotz der auf die aufdoublierte Leinwand übertragenen Identifizierung der Dargestellten als M[adam]e R[ohan] Soubise, also offenbar Anne de Rohan-Chabot, Princesse de Soubise (1648-1709), handelt es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um ein Bildnis der Marquise de Montespan. Ein Vergleich der markanten Physiognomie mit folgenden zwei Gemälden, beide in Versailles, Musée national des châteaux de Versailles et de Trianon, stützt diese Vermutung: Pierre Mignard (Kopie), Bildnis der Marquise de Montespan (Inv.-Nr. MV 6610, INV 6699, LP 6866) bzw. das Bildnis der Marquise von der Hand eines unbekannten Künstlers des dritten Viertels des 17. Jahrhunderts (Inv.-Nr. MV 4265, INV 9286, B 1896). Besonders das letztgenannte Porträt weist zahlreiche Übereinstimmungen hinsichtlich der Gesichtsform, des markanten Mundes, der leicht gewölbten Nase und des Schwunges der Augenbrauen auf.
Françoise de Rochechouart, Marquise de Montespan (1640 Lussac - 1707 Bourbon-lArchambault) war eine Mätresse des französischen Königs Ludwig XIV., des "Sonnenkönigs". In Anspielung auf die griechische Göttin Athene nannte sie sich "Athénaïs". Sie kam als Tochter eines Vertrauten König Ludwigs XIII., erstem Kammerherrn des Königs, zur Welt. Ihre Mutter war u. a. Ehrendame der Königin Anna von Österreich. Nach einer Erziehung im Konvent Ste. Marie in Saintes wurde sie bei Hofe eingeführt, wurde ihrerseits Ehrendame der Königin Marie-Thérèse. 1663 heiratete sie Louis-Henri de Pardaillan de Gondrin, Marquis de Montespan. 1674 wurde diese Ehe annulliert. Grund hierfür war die Rolle der Montespan bei Hofe: Sie hatte sich - offenbar nicht ohne Hintergedanken - mit Louise de La Vallière, der offiziellen Geliebten (Maîtresse royale an titre) des Königs angefreundet, die sie 1667 in dieser Funktion verdrängte. Die Montespan wird einerseits als schön, kultiviert und charmant beschrieben, andererseits warf man ihr Berechnung, Eigensucht und Gefühlskälte vor. Mit Ludwig XIV. hatte sie sieben Kinder, von denen sechs legitimiert wurden. Der Marquis de Montespan dagegen zelebrierte und kritisierte die Untreue seiner Frau in ungewöhnlichem Maße (so ließ er z. B. eine Totenmesse für ihre verlorene Seele lesen), aus taktischen Gründen blieb ihre "Vorgängerin" daher vorerst Maîtresse en titre. Der Marquis wurde schließlich nach Spanien verbannt und die Ehe 1674 annulliert. Der Stern der Montespan begann zu sinken, als der König seine Sympathie für andere Schönheiten des Hofes entdeckte und selbst hohe Vertreter der Kirche ihr Verhältnis mit dem König kritisierten. Schließlich wurde die Marquise als Oberintendentin des Haushalts der Königin "weggelobt", der Sonnenkönig hatte mittlerweile andere Favoritinnen. Später fiel sie, als ihre Verbindung mit einer "Hexerin" und Giftmischerin publik wurde, in Ungnade und zog sich 1691 in einen von ihr gestifteten Konvent zurück. Sie übte sich fortan in der Rolle der Büßerin, entschuldigte sich 1707 öffentlich für ihre Verfehlungen. Sie begab sich anschließend zur Kur nach Bourbon-lArchambault, wo sie am 27. Mai des Jahres verstarb.
1612 Troyes - 1695 Paris
Françoise de Rochechouart, Marquise de Montespan
Dreiviertelfigur, in Parklandschaft sitzend. Rücks. bezeichnet "Me R Soubise / Dag[...]". Öl auf Lwd. 129,5 x 90 cm. Doubliert. Rest. Rahmen besch. (148,5 x 108,5 cm).
Trotz der auf die aufdoublierte Leinwand übertragenen Identifizierung der Dargestellten als M[adam]e R[ohan] Soubise, also offenbar Anne de Rohan-Chabot, Princesse de Soubise (1648-1709), handelt es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um ein Bildnis der Marquise de Montespan. Ein Vergleich der markanten Physiognomie mit folgenden zwei Gemälden, beide in Versailles, Musée national des châteaux de Versailles et de Trianon, stützt diese Vermutung: Pierre Mignard (Kopie), Bildnis der Marquise de Montespan (Inv.-Nr. MV 6610, INV 6699, LP 6866) bzw. das Bildnis der Marquise von der Hand eines unbekannten Künstlers des dritten Viertels des 17. Jahrhunderts (Inv.-Nr. MV 4265, INV 9286, B 1896). Besonders das letztgenannte Porträt weist zahlreiche Übereinstimmungen hinsichtlich der Gesichtsform, des markanten Mundes, der leicht gewölbten Nase und des Schwunges der Augenbrauen auf.
Françoise de Rochechouart, Marquise de Montespan (1640 Lussac - 1707 Bourbon-lArchambault) war eine Mätresse des französischen Königs Ludwig XIV., des "Sonnenkönigs". In Anspielung auf die griechische Göttin Athene nannte sie sich "Athénaïs". Sie kam als Tochter eines Vertrauten König Ludwigs XIII., erstem Kammerherrn des Königs, zur Welt. Ihre Mutter war u. a. Ehrendame der Königin Anna von Österreich. Nach einer Erziehung im Konvent Ste. Marie in Saintes wurde sie bei Hofe eingeführt, wurde ihrerseits Ehrendame der Königin Marie-Thérèse. 1663 heiratete sie Louis-Henri de Pardaillan de Gondrin, Marquis de Montespan. 1674 wurde diese Ehe annulliert. Grund hierfür war die Rolle der Montespan bei Hofe: Sie hatte sich - offenbar nicht ohne Hintergedanken - mit Louise de La Vallière, der offiziellen Geliebten (Maîtresse royale an titre) des Königs angefreundet, die sie 1667 in dieser Funktion verdrängte. Die Montespan wird einerseits als schön, kultiviert und charmant beschrieben, andererseits warf man ihr Berechnung, Eigensucht und Gefühlskälte vor. Mit Ludwig XIV. hatte sie sieben Kinder, von denen sechs legitimiert wurden. Der Marquis de Montespan dagegen zelebrierte und kritisierte die Untreue seiner Frau in ungewöhnlichem Maße (so ließ er z. B. eine Totenmesse für ihre verlorene Seele lesen), aus taktischen Gründen blieb ihre "Vorgängerin" daher vorerst Maîtresse en titre. Der Marquis wurde schließlich nach Spanien verbannt und die Ehe 1674 annulliert. Der Stern der Montespan begann zu sinken, als der König seine Sympathie für andere Schönheiten des Hofes entdeckte und selbst hohe Vertreter der Kirche ihr Verhältnis mit dem König kritisierten. Schließlich wurde die Marquise als Oberintendentin des Haushalts der Königin "weggelobt", der Sonnenkönig hatte mittlerweile andere Favoritinnen. Später fiel sie, als ihre Verbindung mit einer "Hexerin" und Giftmischerin publik wurde, in Ungnade und zog sich 1691 in einen von ihr gestifteten Konvent zurück. Sie übte sich fortan in der Rolle der Büßerin, entschuldigte sich 1707 öffentlich für ihre Verfehlungen. Sie begab sich anschließend zur Kur nach Bourbon-lArchambault, wo sie am 27. Mai des Jahres verstarb.
March-Auction and Ducal Treasures – Noble Sale. From the House of Württemberg (LOTS 1000–1420) (LOT 1000-1420)
Sale Date(s)
Venue Address
Versand nur auf Anfrage. Versandkosten trägt der Käufer.
Auction house will ship, but only on request and at buyer's expense.
Beispiele für Kunsttrasporteure und Speditionen / Examples of art transports and shipping companies.
https://www.m2logistik.de (International)
skynetworldwide.de (International)
https://kunstsped.de (National)
https://moviiu.com/de (Paintings International)
Important Information
Zu Aufgeld und Mehrwertsteuer prüfen Sie bitte das jeweilige Los.
For buyer’s premium and VAT please check particular lot.
Hinweis: Für Lots mit einem Schätzwert unter € 1.000 sowie für Konvolute können keine zusätzlichen Fotos oder Zustandsberichte bereitgestellt werden. Alle verfügbaren Informationen finden Sie in unserem Online-Katalog.
Notice: Additional photos and condition reports are not available for lots with an estimated value under €1,000 or for group lots. Please refer to our online catalog for all available information.
Terms & Conditions
VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
NEUMEISTER Münchener Kunstauktionshaus GmbH & Co. KG
- Die NEUMEISTER Münchener Kunstauktionshaus GmbH & Co. KG (im folgenden »Versteigerer«) versteigert öffentlich im Namen und für Rechnung der Einlieferer (Vermittlerstatus). Die Versteigerung ist freiwillig.
- Die im Katalog aufgeführten Preise sind Schätzpreise, keine Mindestzuschlagspreise (Limite).
- Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, es sei denn, er weist vor dem Zuschlag eine Vertretungsvollmacht nach. Schriftliche oder telefonische Gebote müssen spätestens 24 Stunden vor der Auktion vorliegen und den Gegenstand unter Aufführung der Katalognummer und des gebotenen Preises, der sich als Zuschlagsbetrag ohne Aufgeld und Umsatzsteuer versteht, benennen; Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters; im Zweifel gilt die Katalognummer. Bei telefonischen Geboten kann nicht dafür eingestanden werden, dass eine Verbindung zustande kommt. Für Telefonbieter ist der Schätzpreis das Mindestgebot. Aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten kann für die Berücksichtigung von Geboten per E-Mail keine Haftung übernommen werden.
- Der Versteigerer behält sich vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge des Katalogs aufzurufen oder zurückzuziehen. Der Aufruf kann zum halben Schätzpreis erfolgen, es sei denn, dass bereits höhere schriftliche oder telefonische Gebote vorliegen. Gesteigert wird nach Ermessen des Versteigerers in der Regel um 10%.
- Der Versteigerer/Einlieferer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Hat der Versteigerer ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und hat dies der Bieter sofort beanstandet oder bestehen sonst Zweifel über den Zuschlag, kann der Versteigerer bis zum Abschluss der Auktion nach seiner Wahl den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut ausbieten. In diesen Fällen erlischt der vorangegangene Zuschlag. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer/Einlieferer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann unter Vorbehalt zuschlagen, insbesondere dann, wenn das vom Einlieferer genannte Limit nicht erreicht ist. In diesem Fall ist der Bieter auf die Dauer von drei Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Frist die vorbehaltlose Annahme seines Gebots, so erlischt der Zuschlag. Wird das Gebot nicht angenommen oder bietet jemand das Limit, kann der Gegenstand ohne Rückfrage bei dem Bieter des Vorbehalts an einen höher Bietenden abgegeben werden. Es ist Sache des Vorbehaltsbieters, sich über die Genehmigung seines Gebots zu informieren. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die Absendung der Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse.
- Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung; mit seiner Erteilung geht die Gefahr für nicht zu vertretende Beschädigungen, Verluste, Verwechslungen etc. der versteigerten Sache auf den Ersteigerer über, der auch die Lasten trägt. Das Risiko der Ausfuhrgenehmigung bzw. ihrer Erteilung liegt beim Käufer.
- a) Es wird, je nach Vorgabe des Kommittenten, differenz- oder regelbesteuert verkauft. Bei Differenzbesteuerung gem. §25a UStG wird auf den Zuschlagspreis bis einschließlich € 200.000 ein Aufgeld von 30% und auf den überschreitenden Betrag ein Aufgeld von 27% erhoben, in denen die Umsatzsteuer ohne separaten Ausweis enthalten ist. Für Katalogpositionen, die mit einem * gekennzeichnet sind, erfolgt eine Regelbesteuerung, bei der auf den Zuschlagspreis bis einschließlich € 200.000 ein Aufgeld von 25% und auf den überschreitenden Betrag ein Aufgeld von 22% erhoben wird. Auf den Zuschlagspreis und das Aufgeld wird sodann die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet und separat ausgewiesen.
b) Unabhängig von der Besteuerungsart wird auf den Rechnungsbetrag eine evtl. anfallende Folgerechtsumlage hinzugerechnet. Diese ist nach § 26 UrhG normiert.
c)Für das Live-Bieten über Drittanbieterplattformen fallen zusätzliche Gebühren an. Über diese wird der Bieter auf den Seiten dieser Internetportale u.a.. in den Zusatzinformationen zur Auktion und dem Los informiert. Mit der Abgabe eines Live-Bieten Gebots über die jeweilige Plattform akzeptiert der Bieter die anfallenden Gebühren, die NEUMEISTER bei einem erfolgreichen Gebot mit in Rechnung stellt.
d) Werden die ersteigerten Gegenstände vom Käufer an eine Adresse in Drittländern (außerhalb der EU) ausgeführt, wird diesem die gezahlte Mehrwertsteuer erstattet, sobald der Käufer dem Versteigerer den Ausfuhrnachweis vorgelegt hat. Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten. - Zahlungen sind in bar in EUR (€) an den Versteigerer zu leisten. Alle Arten unbarer Zahlungen werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung erfüllungshalber angenommen; für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung nicht eingelöster Zahlungen/Zahlungsmittel haftet der Versteigerer/Einlieferer nicht. Hat sich der Versteigerer mit unbarer Zahlung einverstanden erklärt, gehen alle dadurch ausgelösten Kosten, Steuern und Gebühren der Zahlung (inkl. der dem Versteigerer abgezogenen Bankspesen) zu Lasten des Käufers. Der Versteigerer/Einlieferer ist nicht verpflichtet, den ersteigerten Gegenstand vor Bezahlung (bei unbarer Zahlung erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift) aller vom Käufer geschuldeten Beträge herauszugeben. Das Eigentum bleibt bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt des Zuschlags gegen den Käufer bestehenden Forderungen des Versteigerers/Einlieferers vorbehalten. Der Käufer kann gegenüber dem Versteigerer/Einlieferer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
- Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 1% je angebrochenem Monat berechnet. Der Versteigerer/Einlieferer kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schadensersatz kann in diesem Falle auch so berechnet werden, dass die Sache nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich des Aufgeldes einzustehen hat. Zu einem neuen Gebot wird der Käufer nicht zugelassen und hat auf einen Mehrerlös keinen Anspruch.
- Der Käufer ist verpflichtet, seine Erwerbung unverzüglich nach der Auktion abzuholen. Gerät er mit dieser Verpflichtung in Verzug und erfolgt die Abholung trotz Mahnung nicht, kann der Versteigerer/Einlieferer Verzugsschadenersatz verlangen mit der Maßgabe, dass er den Gegenstand nochmals versteigern und seinen Schaden in derselben Weise wie beim Zahlungsverzug berechnen kann. Ab dem Zuschlag lagert der versteigerte Gegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers beim Versteigerer, der berechtigt aber nicht verpflichtet ist, eine Versicherung zu Lasten des Käufers abzuschließen oder sonstige wertsichernde Maßnahmen zu ergreifen. Er darf jederzeit nicht abgeholte Objekte im Namen und auf Rechnung des Käufers bei einem Dritten einlagern. Bei einer Selbsteinlagerung durch den Versteigerer kann dieser die Zahlung eines üblichen Lagerentgelts (zzgl. Bearbeitungskosten) verlangen. Der Versand erfolgt nur auf Wunsch und nach den Anweisungen des Käufers und auf seine Kosten und Gefahr.
- Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden ohne Haftung des Versteigerers/Einlieferers für Sachmängel und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zugeschlagen. Die Katalogangaben, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, sind keine Garantien im Rechtssinne (§§ 434 ff. BGB) und dienen ausschließlich der Information; sie werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Gleiches gilt für Auskünfte jeglicher Art (Zustandsbeschreibung), sei es mündlich oder schriftlich. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen; alle Gegenstände werden in dem Erhaltungszustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlags befinden.
- Der Versteigerer/Einlieferer verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von Katalogbeschreibungen, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb einer Verjährungsfrist von einem Jahr nach dem Zeitpunkt des Zuschlags in begründeter Weise vorgetragen werden, erstattet der Versteigerer dem Käufer ausschließlich den Kaufpreis, jedoch keine sonstigen dem Käufer entstandenen Kosten und Aufwendungen. Im Übrigen ist eine Haftung des Versteigerers/Einlieferers wegen Mängeln ausgeschlossen.
- Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, sofern der Einlieferer, der Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; im Übrigen gilt Ziffer 12.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist München. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG; BGBl 89 II) findet keine Anwendung. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Die unwirksame ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
- Diese Versteigerungsbedingungen gelten entsprechend auch für den nachträglichen freihändigen Verkauf von Gegenständen durch den Versteigerer/Einlieferer an einen Erwerber.